BGH-Entscheidung zu Rauchwarnmeldern
Der BGH hat am 17.06.2015 entschieden, dass Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter zu dulden haben, auch wenn der Mieter bereits selbst Rauchwarnmelder eingebaut hat.
Der BGH hat damit zwei Urteile des Landgerichts Halle bestätigt.
Begründet wurden die Entscheidungen damit, dass es sich bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern um bauliche Veränderungen handelt, die zum einen zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und zum anderen zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führt, wie in § 555b Nr. 4 und 5 BGB aufgeführt.
Anders als bei privat eingebauten Rauchwarnmeldern sind bei Einbau durch den Vermieter außerdem Einbau und Wartung für das ganze Gebäude „in einer Hand“, so dass ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet ist.
In den vorliegenden Fällen kommt noch hinzu, dass den Vermietern der Einbau durch eine gesetzliche Verpflichtung – § 47 Abs. 4 BauO LSA – auferlegt wurde.
Eine entsprechende Regelung findet sich für Hamburg in § 45 Abs. 6 HBauO (Hamburgische Bauordung).
BGH Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14
Hier gibt es weitere Details:
Pressemitteilung des BGH zu den oben genannten Urteilen.