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Kann man einen Königspython pfänden?

Zwangsvollstreckung ist mein tägliches Brot. In der Regel fordere ich nur noch das Vermögensverzeichnis des Schuldners an und spare mir die sofortige Sachpfändung. Häufig gibt ein Blick in das Vermögensverzeichnis nicht viel her. Wenn ich auf der ersten Seite schon lese „arbeitslos“, mag ich eigentlich nicht mehr weiter schauen. Aber ich hoffe immer, dass da irgendwann mal etwas von einem Lottogewinn steht. Bisher hatte ich das aber noch nicht.

Aktuell habe ich aber ein Vermögensverzeichnis vom Gerichtsvollzieher bekommen, in dem stand unter 8. Wertvolle Haustiere: „2 Königspythons„. Kann man die pfänden?? Ich hatte dunkel eine Ahnung, dass das geht. Der Begriff Luxustiere geisterte in meinem Kopf umher. Ein Blick ins Gesetzt hilft da eigentlich immer.

In der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt es den § 811c Absatz 1, da drin steht erstmal nur, dass Haustiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden nicht pfändbar sind. Also, Entwarnung für alle Halter eines Familienhundes oder einer Familienkatze. Der Gerichtsvollzieher kann solche Tiere nicht einfach wegpfänden.

Anders sieht das aber aus, wenn das Tier einen hohen Wert hat (§ 811c Abs. 2 ZPO) – hier sieht man mal wieder man sollte auch längere Paragraphen immer zu Ende lesen! Von einem hohen Wert spricht man, wenn der Wert des Tieres € 250,00 bis € 300,00 wesentlich übersteigt. Da haben wir wieder so ein Lieblingswort der Juristen: „wesentlich“. Da kann man ordentlich drüber diskutieren und streiten.

Einen hohen Wert kann man aber häufig annehmen, bei Reitpferden, Rassekatzen und –hunden und eben auch oft bei exotischen Tieren wie z.B. Kois. Auch Pythons sind Exoten, aber sind sie wertvoll?

Doch wie ich schon sagte, erst muss man den Paragraphen zu Ende lesen! Folgendes kann man nämlich weiter lesen: „(…) wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.“

Die Unpfändbarkeit müsste eine „Härte für den Gläubiger“ bedeuten und die „Belange des Tierschutzes“ müssen beachtet werden. Also noch zwei Punkte, die der Gläubiger überwinden muss, bis er „an sein Geld“ kommt.

Die Unpfändbarkeit bedeutet dann eine ungerechtfertigte Härte für den Gläubiger, wenn er sich selbst in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befindet und das Geld aus der Vollstreckung dringend benötigt. Aber auch dann, wenn die Vollstreckungsforderung auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners zurückzuführen ist, z.B. einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung. In beiden Fällen geht man davon aus, dass es dem Gläubiger nicht zuzumuten ist die Vollstreckung zurückzustellen während der Schuldner mit dem Tier seinem Hobby und damit seinem persönlichen Vergnügen nachgeht.

Bei den sogenannten „Belangen des Tierschutzes“ geht es insbesondere um eine besondere persönliche Bindung des Tieres zum Schuldner und dessen Familie und die artgerechte Haltung. Bei Pythons wird wohl kaum ein Richter davon ausgehen, dass diese eine besondere Bindung zum Tierhalter haben, ganz anders natürlich bei Katzen und Hunden. Allerdings muss natürlich das gepfändete Tier artgerecht untergebracht werden und ich werde das Bild nicht los, wie der Gerichtsvollzieher sich die Schlangen um den Hals legt und mitnimmt. So geht das natürlich nicht.

Erst wenn ich alle Punkte bejahen kann:

  • Tier ist im häuslichen Bereich und wird nicht zu Erwerbszwecken gehalten,
  • es hat einen erheblichen Wert,
  • ungerechtfertigte Härte für den Gläubiger,
  • Belange des Tierschutzes werden beachtet,

kann ich erfolgreich einen „Antrag auf Zulassung der Pfändung eines wertvollen Tieres“ beim Gericht stellen. Natürlich wird der Schuldner dazu angehört.

Ich brauche mir jedenfalls keine weiteren Gedanken zu machen: Mein Mandant ist Zahnarzt und kein Gericht der Welt wird zu dem Ergebnis kommen, dass die Unpfändbarkeit eine ungerechtfertigte Härte für ihn bedeutet und er sich selbst in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befindet und das Geld aus der Vollstreckung dringend benötigt. Nicht bei einem Zahnarzt.

Eigentlich schade, bei dieser Pfändung wäre ich gerne mal dabei gewesen. Aber natürlich nimmt der Gerichtsvollzieher die Schlangen dann nicht einfach in seiner Aktentasche oder so mit. Wie das geschieht…

…erkläre ich ein anderes Mal.

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