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Hitze in der Mietwohnung

Lange haben wir auf den Sommer warten müssen und kaum ist er da, ist es auch nicht richtig: es ist zu heiß. Wie ist es aber, wenn es in der Mietwohnung zu heiß wird? Wenn es so heiß wird, dass man sich überhaupt nicht mehr wohl fühlt? Liegt dann ein Mangel vor? Darf man die Miete vielleicht sogar mindern?

Eine gesetzliche Regelung, die besagt ab wann ein hitzebdingter Sachmangel vorliegt gibt es für Wohnungen nicht. Es gibt aber Regelungen für Arbeitsstätten. Diese Regelungen können auch für Wohnungen angewendet werden, da die Gesundheitsgefährdung ganz generell gilt. Die magische Grenze ist eine Lufttemperatur von 26°C. Ferner soll für einen ausreichenden Sonnenschutz gesorgt werden, um eine Gesundheitsgefährung für den Mieter zu vermeiden.

Liegt also ein Sachmangel vor, kann der Mieter unter Umständen die Miete auch mindern. Entscheidend beim Wärmeschutz ist immer der Stand der Technik zur Zeit der Errichtung des fraglichen Gebäudes. Der Mieter muss jedoch darlegen, dass die Temperaturen zu hoch sind. Dazu gehört z.B. dass er ein Protokoll über die Temperaturen führt. Darin sind neben den Temperaturen auch das Datum und die Uhrzeit zu vermerken. Zeugen, die die Angaben belegen können sind ebenfalls wichtig.

Ein Sachmangel muss vom Vermieter beseitigt werden. Dazu muss dieser jedoch erstmal über den Mangel informiert werden. Sonst kann auch nicht gemindert werden! Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme hat man aber nicht. Sie muss natürlich zum Wärmeschutz geeignet sein.

Wird der Mieter selbst tätig, so sollte er tunlichst vorher den Vermieter um Erlaubnis fragen. Denn regelmäßig wird dabei in die Bausubstanz eingegriffen und da hat der Vermieter mitzureden.

 

(Siehe auch AG Hamburg, Urteil v. 10.05.2006, Az.: 46 C 108/04)

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