Entscheidung des BGH zu Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen

In seinem Urteil vom 18.06.2015 hat der BGH entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen – im Allgemeinen – keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt.

Im vorliegen Fall wurde zwischen der GEMA und dem beklagten Zahnarzt zunächst ein Lizenzvertrag geschlossen, der vom Beklagten gekündigt wurde, nachdem die Geschäftsgrundlage durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. März 2012 entfallen ist.

Bei Abschluss des Lizenzvertrages sind die Parteien nämlich davon ausgegangen, dass es sich beim Spielen der Hintergrundmusik in der Praxis um eine vergütungspflichtige öffentliche Widergabe handelt. Der EuGH hatte am 15.03.2012 (Pressemitteilung zur Entscheidung) jedoch entschieden, dass eine öffentliche Wiedergabe nur dann anzunehmen sei, wenn die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Und diese Voraussetzungen seien gerade nicht erfüllt, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt.

Da der BGH nun wiederum an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden ist, muss er die Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auslegen.

Urteil vom 18.06.2015 – I ZR 14/14
Weitere Details finden sich hier:
Pressemitteilung des BGH zu Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen.

Die Entscheidung liegt derzeit noch nicht im Portal des BGH vor.

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